Der garantierte Rentenfaktor ist neben den Effektivkosten sowie der ETF-Auswahl ein Entscheidungskriterium bei der Auswahl eines guten Basisrentenprodukts.
Du liest „garantierter Rentenfaktor“ und denkst: sicher ist sicher. Klingt gut – ist aber nur die halbe Wahrheit.
In allen Verträgen gibt es Hintertüren, über die dein Faktor (und damit deine lebenslange Rente) später doch sinken kann.
Genau darum geht’s in diesem Artikel.
Kurzüberblick: Das musst du wissen
- Definition: Der Rentenfaktor sagt, wie viel monatliche Rente du pro 10.000 € Fondsguthaben bekommst (z. B. Faktor 25 ⇒ 25 €/Monat je 10.000 €).
- Zwei Varianten: Garantierter Faktor (Planungssicherheit) vs. aktueller Faktor (kann bei Rentenbeginn höher/niedriger sein).
- Einfluss auf den Rentenfaktor haben folgende Faktoren:
- Lebenserwartung der Menschen
- aktuelle Kapitalmarktzinsen
- Renteneintrittsalter (je höher desto höher der Faktor)
- Hinterbliebenenabsicherung im Vertrag (je höher desto geringer der Faktor)
- Drei „Einfallstore“ für Kürzungen:
- (1) AVB-Klauseln (allgemeine Versicherungsbedingungen),
- (2) § 163 VVG (Treuhänder-/Anpassungsklausel, Versicherungsvertragsgesetz),
- (3) § 314 VAG (aufsichtsrechtliche Notlage, Versicherungsaufsichtsgesetz).
- Faustregel: Hohe Faktoren sind selten „hart“ garantiert; harte Garantien sind oft niedriger. Prüfe immer das Kleingedruckte.
Klartext: So funktioniert der Rentenfaktor
- Beispiel: Du hast zum Rentenbeginn 120.000 € Fondsguthaben aufgebaut und einen garantierten Faktor von 25. Dann erhältst du 12 × 25 € = 300 € Rente pro Monat – lebenslang, auf Basis der Vertragsbedingungen.
- Worauf er basiert: Lebenserwartung, Zinsniveau, Kosten – und genau hier liegen die Risiken für spätere Anpassungen (siehe unten).
Die drei Einfallstore
Ich könnte es nicht besser ausdrücken als Experte Herr Prof. Dr. Hartmut Walz, der in seinem Blogartikel „Garantiert ist nicht garantiert“ sowie in folgender Abbildung das Thema auf den Punkt bringt.
- AVB/Klauseln im Vertrag: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen können Anpassungsrechte stehen, die den ursprünglich genannten Faktor weich machen. Lies unbedingt die Klauseln im Vertrag zum „Rentenfaktor“, „Anpassungsrecht“, „Treuhänder“.
- § 163 VVG (Treuhänderklausel): Wenn sich nicht vorhersehbare Kalkulationsgrundlagen dauerhaft ändern, darf der Versicherer Prämien/Leistungen anpassen, wenn ein unabhängiger Treuhänder das bestätigt. Mittlerweile verzichtet kein Versicherer mehr auf den Verzicht der Anwendung des § 163 VVG (früher Alte Leipziger).
- § 314 VAG (aufsichtsrechtliche Notlage): In einer Unternehmenskrise kann die Aufsicht (BaFin) Leistungen senken oder aussetzen – das gilt auch für Garantien. Das ist selten, aber rechtlich möglich.
Checkliste: So prüfst du deinen Vertrag (oder ein Angebot)
- Ist der Faktor „hart“ garantiert? Konkrete Formulierung im Vertrag? Oder nur „derzeitiger/aktueller“ Faktor?
- Treuhänder-/Anpassungsklausel in den AVB? Wortlaut prüfen (Trigger, Verfahren, Informationspflicht).
- § 163 VVG erwähnt? Ja ⇒ weiche Garantie. Mittlerweile verzichtet kein Versicherer mehr auf die Anwendung des §163 VVG (Alte Leipziger bis 2024). Damit haben alle Produkte eine Hintertür den garantierten Rentenfaktor zukünftig anzupassen.
- Gilt der Faktor pro 10.000 € und für welches Rentenbeginnalter? (z. B. 67 J.)
- Kosten / Effektivkosten (RIY): Hohe Kosten fressen das Guthaben – Faktor x geringeres Kapital = weniger Rente. Verträge mit Effektivkosten über 0,80% sind teuer.
- Überschüsse & „aktueller“ Rentenfaktor: Optimismus im Prospekt ≠ vertragliche Garantie.
- Wandlungs-/Optionstarife: Gibt es Wahlrechte, die den Faktor beeinflussen (Hinterbliebenenrenten, Garantiedauer, Dynamik)?
Was solltest du jetzt tun?
- Vertrag/Angebot checken: AVB und Rentenfaktor-Klauseln markieren (Suchwörter: „Rentenfaktor“, „§ 163“, „Treuhänder“, „Anpassung“).
- Vergleich rechnen: Szenarien mit hartem vs. weichem Faktor und realistischen Kosten durchspielen.
- Risiko realistisch einordnen: § 314 VAG ist ein Systemrisiko – gering, aber nicht null. Diversifiziere Altersvorsorgebausteine (gesetzlich/privat/Depot).
- Dokumentieren: Alle Antworten und AVB-Passagen abheften; bei Streit hilft saubere Aktenlage.
§ 163 VVG – Wann darf ein Versicherer Beiträge erhöhen oder Leistungen senken?
§ 163 VVG erlaubt einem Versicherer nicht nach Belieben, sondern nur unter klar definierten Voraussetzungen, einen bestehenden Vertrag anzupassen.
1. Es muss sich etwas Wesentliches und Dauerhaftes geändert haben
Der Versicherer darf Beiträge nur dann neu festsetzen, wenn sich der tatsächliche Leistungsbedarf dauerhaft und unvorhersehbar verändert hat.
Gemeint sind etwa Entwicklungen, die bei Vertragsabschluss seriös nicht absehbar waren, zum Beispiel:
- deutlich steigende Lebenserwartung
- unerwartete medizinische Kostensteigerungen
- langfristige Zinsänderungen
Kurzfristige Schwankungen oder schlicht falsche Annahmen reichen nicht aus.
2. Die Anpassung muss notwendig sein, um die Leistungen dauerhaft erfüllen zu können
Die neue Prämie darf nicht höher sein als erforderlich. Sie muss ausschließlich dazu dienen, sicherzustellen, dass der Versicherer die versprochenen Leistungen auch in Zukunft noch erbringen kann.
Eine Anpassung zur Gewinnsteigerung ist ausdrücklich nicht zulässig.
3. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen
Die Kalkulation darf nicht allein vom Versicherer vorgenommen werden.
Ein unabhängiger Treuhänder prüft:
- die neuen Rechenannahmen
- die Gründe für die Anpassung
- die Angemessenheit der Maßnahme
Ohne diese Bestätigung ist eine Anpassung unwirksam.
4. Keine Korrektur eigener Kalkulationsfehler
Besonders wichtig:
Hat der Versicherer bei Vertragsabschluss schlecht oder zu optimistisch kalkuliert, darf er diesen Fehler nicht nachträglich auf die Kunden abwälzen.
Wenn ein gewissenhafter Aktuar den Fehler damals hätte erkennen können, ist eine spätere Anpassung ausgeschlossen.
5. Wahlrecht des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass statt eines höheren Beitrags die Leistung reduziert wird.
Die Entscheidung liegt also nicht einseitig beim Versicherer.
§ 314 VAG – Eingriffe nur im Existenzkrisenfall des Versicherers
§ 314 VAG kommt erst dann zur Anwendung, wenn ein Versicherungsunternehmen ernsthaft in seiner Existenz gefährdet ist.
1. Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde darf nur eingreifen, wenn feststeht:
- Das Unternehmen kann seine Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr erfüllen,
- eine Insolvenz soll aber zum Schutz der Versicherten möglichst vermieden werden.
Es handelt sich also um einen Notfallmechanismus, nicht um ein normales Steuerungsinstrument.
2. Eingriff nur durch die Aufsichtsbehörde
Anders als bei § 163 VVG entscheidet hier nicht der Versicherer selbst, sondern ausschließlich die staatliche Aufsicht.
Diese kann unter anderem:
- Auszahlungen vorübergehend verbieten
- Rückkäufe oder Beleihungen untersagen
- Änderungen der Geschäftsgrundlagen verlangen
3. Herabsetzung von Leistungen nur als letztes Mittel
Wenn alle anderen Maßnahmen nicht ausreichen, darf die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungen sogar Versicherungsleistungen herabsetzen.
Dabei gilt:
- Zuerst werden vorhandene Rückstellungen reduziert
- Erst danach werden Versicherungssummen angepasst
- Die Beitragspflicht der Kunden bleibt grundsätzlich bestehen
Diese Eingriffe dienen nicht dem Unternehmen, sondern sollen möglichst viele Versicherte vor einem vollständigen Verlust schützen.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Hier der genaue Wortlauf von §163 VVG
§163
Prämien- und Leistungsänderung
(1) 1 Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
- sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
- die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
- ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
2 Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) 1 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. 2 Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Hier der genaue Wortlauf von §314 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.
(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.
FAQ
Kann der Versicherer meinen garantierten Rentenfaktor senken?
JA. Mittlerweile verzichtet kein Versicherer mehr auf die Anwendung des §163 VVG. Mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, kann die Versicherung den garantierten Rentenfaktor damit unter gewissen Voraussetzungen ändern. Zusätzlich bleibt im Härtefall § 314 VAG als Notfallparagraf bestehen. (FragFina, Franke und Bornberg)
Ist ein hoher garantierter Faktor immer besser?
Da mittlerweile der garantierte Rentenfaktor von allen Versicherern durch §163 VVG geändert werden kann, sollte der garantierter Rentenfaktor nur noch ein sekundäres Entscheidungskriterium sein.
Woran erkenne ich einen „weichen“ Faktor?
Formulierungen wie „derzeitiger/aktueller Rentenfaktor“, „Anpassung vorbehalten“, „gemäß § 163 VVG/Treuhänder“.
Gibt es Verträge mit Verzicht auf § 163 VVG?
Bis zum Jahre 2024 hat die Alte Leipziger noch auf die Anwendung des §163 VVG verzichtet. Daher hatte die Versicherung, im Vergleich zum Wettbewerb, bis damals auch noch sehr geringe garantierte Rentenfaktoren. Seit 2025 verzichtet leider keine Versicherung mehr auf die Anwendung des §163 VVG.
Warum taucht § 314 VAG immer wieder auf?
Weil die BaFin in Krisen Leistungskürzungen oder -stopps anordnen kann – ein übergeordnetes Aufsichtsrecht, das auch Garantien betrifft.
Fazit
Da mittlerweile kein Versicherer mehr auf die Anwendung des §163 VVG verzichtet, sollte der garantierte Rentenfaktor nur noch eine untergeordnete Rolle spielen bei der Entscheidung für oder gegen ein Produkt.
Denn dieser kann zukünftig durch die Anwendung des § 163 VVG oder im äußersten Fall § 314 VAG ausgehebelt werden.
- § 163 VVG erlaubt Anpassungen im laufenden Vertrag – aber nur bei unvorhersehbaren, dauerhaften Veränderungen und unter externer Kontrolle.
- § 314 VAG ist ein Kriseninstrument für den Ausnahmefall, wenn ein Versicherer ohne staatliches Eingreifen insolvent würde.
- Beide Regelungen sind kein Freibrief, sondern bewusst mit hohen rechtlichen Hürden versehen.
Eine Garantie ist nur so gut, wie die Bonität des Garantiegebers. Daher solltest du neben dem garantierten Rentenfaktor auch achten auf:
- die Bonität der Versicherung,
- Gesellschaftsform (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geben meist mehr an Ihre Kunden zurück)
- günstige Effektivkosten des Vertrags (<0,70%)
- sowie eine gute ETF-Auswahl achten.
Lies das Kleingedruckte, verlange Klarheit, und schaue dir insbesondere das gesetzliche Produktinformationsblatt an.
