Welche Besonderheiten müssen Geschäftsführer sowie AG Vorstand bei der Rürup Rente beachten?
Rürup Rente für Geschäftsführer – Besonders nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer wie z.B. der Vorstand einer AG oder Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH müssen bei der Rürup Rente besondere Regelungen beachten bzgl. der steuerlichen Freibeträge.
Besitzt der Geschäftsführer (GGF) oder Vorstand eine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, findet eine Kürzung des steuerlichen Freibetrags statt.
Der bestehende steuerliche Freibetrag wird um einen fiktiven Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 15.07.2014 (X R 35/12) bestätigt, dass es sich um eine rechtmäßige Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für die Rürup Rente handelt. Die Regelung soll Geschäftsführer (GGFs) sowie Vorstände mit rentenversicherungspflichtigen Angestellten gleichstellen.
Der Kürzungsbetrag für den Rürup Renten Sonderausgabenabzug errechnet sich aus dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Einkünften des Geschäftsführers (GGFs) bzw. Vorstands, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost (2015: 62.400 €).
Beispiel 1
Ledige, nicht rentenversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführerin (GGF), Bruttoarbeitslohn 75.000€, Direkttversicherung nach §40b EStG vorhanden:
Fiktiver Beitrag zur GRV: 75.000 € maximal 62.400 € x 18,7% = 11.669 €
Gesamtfreibetrag (2015) 22.172€ ./. 11.669€ = 10.503€ übriger Freibetrag
Der maximal steuerlich sinnvolle Betrag den die Geschäftsführerin (GGF) in eine Rürup Rente einzahlen sollte, liegt somit bei 10.503€.
Art der betrieblichen Altersvorsorge spielt keine Rolle
Die Kürzung des Höchstbetrags für die Rürup Rente findet unabhängig von der Art und Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge statt. (Art der Finanzierung, Durchführungswege, etc.)
Es führen jedoch nur Anwartschaften aus dem aktuellen Dienstverhältnis zu einer Kürzung, jedoch auch dann wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt ist.
Anwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen sind für Geschäftsführer (GGF) sowie Vorstände hingegen unschädlich.
Beispiel 2
Verheiratet, nicht rentenversicherungspflichtiger Vorstand einer AG, Bruttoarbeitslohn 150.000€, Unterstützungskasse vorhanden, Ehegattin sozialversicherungspflichtig angestellt, Brutto 25.000€, gemeinsame Veranlagung:
Fiktiver Beitrag zur GRV: 150.000 € maximal 62.400 € x 18,7% = 11.669 €
Realer Beitrag der Ehegattin: 25.000 € x 18,7% = 4.675 €
Gemeinsamer von den Eheleuten ausgeschöpfter Betrag: 11.669 € + 4.675 € = 16.344 €
Gesamtfreibetrag Ehegatten (2015) 44.344€ ./. 16.344 € = 28.000 € übriger Freibetrag
Der maximal steuerlich sinnvolle Betrag den der Vorstand in eine Rürup Rente einzahlen sollte, liegt somit bei 28.000 €, vorausgesetzt auch zukünftig ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten geplant.
Rürup Rente Freibetragskürzung – Faktencheck
- nicht sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer (GGF) oder Vorstand einer AG
- es besteht betriebliche Altersvorsorge aus aktuellem Dienstverhältnis
- > Kürzung des Freibetrags maximal bis Beitragsbemessungsgrenze Ost
Weitere Rentabilitätskriterien prüfen
Gerade Geschäftsführer (GGF) und der Vorstand einer AG sollten neben dem möglichen Freibetrag auch grundsätzlich die Rentabilität einer Rürup Rente vor einem Abschluss prüfen lassen. Hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Alter können eine Rürup Rente z.B. unrentabel machen. Hier sollte der Rat eines unabhängigen Beraters, der nicht provisionsorientiert berät, in Anspruch genommen werden. Auch lassen sich durch spezielle Sondertarife für Geschäftsführer sowie Honorartarife teure Produktkosten einsparen.
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