Steuerliche Freibeträge zur Rürup Rente ab 2015 erhöht.
Ab 2015 gelten 22.172 € für ledige sowie 44.344 € für verheiratete als neuer steuerlicher Freibetrag für die Rürup Rente.
Mit dem “Zollkodex-Anpassungsgesetz” auch Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) genannt, welches zum Anfang 2015 verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber nachgebessert bzgl. der steuerlichen Höchstgrenzen der Rürup Rente bzw. Basisrente. (Bundesanzeiger Originaltext)
Konkret nachgebessert wurde unter anderem der §10 EStG Abs. (3).
Wo bisher die starren Grenzen von 20.000€ für ledige sowie 40.000€ für verheiratete galten, wurden die steuerlichen Freibeträge zur Rürup Rente jetzt an die Höchstgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Somit ist sichergestellt, dass auch in den kommenden Jahren eine stetige Erhöhung der steuerlichen Freibeträge stattfindet. Des Weiteren wird ab 2015 ermöglicht, wie bei der Riester Rente, 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammenzufassen.
Für 2015 ergibt sich folgende Berechnung:
Beitragsbemessungsgrenze knRV: 89.400 €
Beitragssatz knRV: 24,80 %
Höchstsatz knRV: 22.171,20 €
Der für Altersvorsorgeaufwendungen maximal förderfähige Beitrag wird auf volle Euro Beträge aufgerundet. Somit ergibt sich für ledige ein steuerlicher Freibetrag von 22.172 € sowie für verheiratete ein Freibetrag von 44.344 €.
Folgende Beiträge müssen in diesem Freibetrag berücksichtigt werden.
- gesetzliche Rentenbeiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteil)
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken
- landwirtschaftliche Alterssicherung
- bereits bestehende Rürup Renten bzw. Basisrenten