Steuerliche Freibeträge der Rürup Rente / Basisrente ab 2017 erhöht.
Hier die neuen steuerlich absetzbaren steuerlichen Freibeträge zur Rürup Rente bzw. Basisrente für 2017:
ledige: 23.362 €
verheiratete: 46.724 €
Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung ist zum Jahreswechsel 2017 erneut von 91.800 € auf 94.200 € gestiegen ist, steigen auch die steuerlichen Rürup Renten Freibeträge. Seit 2015 sind die steuerlich absetzbaren Freibeträge der Rürup Rente an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.
Dies wurde durch das “Zollkodex-Anpassungsgesetz” auch Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) genannt verabschieden. (Bundesanzeiger Originaltext)
Konkret nachgebessert wurde unter anderem der §10 EStG Abs. (3).
Bis 2015 galten die starren Grenzen von 20.000€ für ledige sowie 40.000€ für verheiratete. Nach der gesetzlichen Reform wurden die steuerlichen Freibeträge zur Rürup Rente an die Höchstgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Somit ist sichergestellt, dass auch in den kommenden Jahren eine stetige Erhöhung der steuerlichen Freibeträge stattfindet.
Für 2017 ergibt sich folgende Berechnung:
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer knRV: 94.200 €
Beitragssatz knRV: 24,80 %
Höchstsatz knRV: 23.362 €
Der für Altersvorsorgeaufwendungen maximal förderfähige Beitrag wird auf volle Euro Beträge aufgerundet. Somit ergibt sich für ledige ein steuerlicher Freibetrag von 23.362 € sowie für verheiratete ein Freibetrag von 46.724 €.
Folgende Beiträge müssen in diesem Freibetrag berücksichtigt werden.
- gesetzliche Rentenbeiträge (Arbeitgeber- u. Arbeitnehmeranteil)
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken
- landwirtschaftliche Alterssicherung
- bereits bestehende Rürup Renten bzw. Basisrenten